Direktmandat und Listenmandat bezeichnen die zwei Mandatsarten, über die Abgeordnete in den Deutschen Bundestag einziehen.
Direktmandat und Listenmandat als zwei Mandatsarten im Überblick
Das Direktmandat wird durch die Erststimme in einem Wahlkreis vergeben. Die Person mit den meisten Stimmen im jeweiligen Wahlkreis erhält das Mandat direkt. Das Listenmandat wird über die Zweitstimme vergeben. Es basiert auf der Landesliste einer Partei. Die Reihenfolge der Kandidierenden auf dieser Liste bestimmt, wer bei entsprechendem Stimmenanteil ein Mandat erhält. Beide Mandatsarten führen zur Mitgliedschaft im Bundestag mit identischen Rechten und Pflichten.
Einordnung von Direktmandat und Listenmandat im deutschen Wahlsystem
Das deutsche Wahlsystem kombiniert Elemente der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl. Die Direktmandate entstammen dem Mehrheitswahlprinzip. In jedem Wahlkreis gewinnt eine Person unabhängig vom Gesamtergebnis der Partei. Die Listenmandate folgen dem Verhältniswahlprinzip. Sie werden entsprechend dem Zweitstimmenanteil auf die Parteien verteilt. Diese Kombination wird als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Die Gesamtzahl der Sitze einer Partei richtet sich grundsätzlich nach dem Zweitstimmenergebnis. Die Direktmandate werden auf diesen Sitzanspruch angerechnet.
Rechtliche Grundlagen für Direktmandat und Listenmandat
Das Bundeswahlgesetz regelt die Vergabe beider Mandatsarten. Es legt die Einteilung des Bundesgebiets in Wahlkreise fest. Ebenso definiert es die Voraussetzungen für die Aufstellung von Landeslisten. Für Direktmandate gilt das relative Mehrheitswahlrecht. Die einfache Stimmenmehrheit im Wahlkreis genügt. Für Listenmandate gelten die Regeln der Verhältniswahl unter Berücksichtigung von Sperrklauseln. Die Landeslisten werden von den Landesverbänden der Parteien aufgestellt. Die Reihenfolge der Listenplätze ist verbindlich und kann durch Wählende nicht verändert werden.
Abgrenzung zwischen Direktmandat und Listenmandat sowie verwandten Begriffen
Das Direktmandat ist vom Begriff des Wahlkreisabgeordneten zu unterscheiden. Nicht jede Person, die einen Wahlkreis vertritt, hat dort zwingend das Direktmandat gewonnen. Das Listenmandat unterscheidet sich vom Überhangmandat. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Ausgleichsmandate wiederum dienen der Wiederherstellung des Proporzes. Sie sind keine eigenständige Mandatsart, sondern Listenmandate mit kompensatorischer Funktion. Der Begriff Landesliste bezeichnet das Dokument mit den Kandidierenden, nicht das Mandat selbst.
Weiterführende Informationen zu Direktmandat und Listenmandat
Das Bundeswahlgesetz enthält die maßgeblichen Regelungen zu beiden Mandatsarten. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht amtliche Informationen zur Mandatsverteilung. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages regelt die Rechte und Pflichten der Abgeordneten unabhängig von der Mandatsart. Wissenschaftliche Einordnungen finden sich in politikwissenschaftlichen Standardwerken zum deutschen Regierungssystem. Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt allgemeinverständliche Erläuterungen zum personalisierten Verhältniswahlrecht und zur Funktion beider Mandatstypen bereit.