Erststimme und Zweitstimme einfach erklärt

Die Bundestagswahl basiert auf zwei Stimmen: Erststimme und Zweitstimme erfüllen unterschiedliche Funktionen im Wahlsystem.

Erststimme und Zweitstimme als zentrale Begriffe des Wahlrechts

Bei Bundestagswahlen verfügt jede wahlberechtigte Person über zwei Stimmen. Die Erststimme dient der Wahl einer Direktkandidatur im jeweiligen Wahlkreis. Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Beide Stimmen werden unabhängig voneinander vergeben und erfüllen unterschiedliche Funktionen bei der Zusammensetzung des Bundestages. Die Erststimme entscheidet über die Vergabe von Direktmandaten. Die Zweitstimme bestimmt die proportionale Sitzverteilung nach dem Prinzip der Verhältniswahl.

Funktion der zwei Stimmen im personalisierten Verhältniswahlsystem

Das deutsche Wahlsystem verbindet Elemente der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl. Die Erststimme folgt dem Mehrheitsprinzip. Die Person mit den meisten Erststimmen in einem Wahlkreis erhält das Direktmandat und zieht in den Bundestag ein. Die Zweitstimme bestimmt das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament. Über die Landeslisten werden weitere Sitze vergeben, bis die Sitzverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Diese Kombination wird als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Die Verhältniswahl bildet dabei das tragende Prinzip für die Gesamtzusammensetzung des Bundestages.

Rechtliche Grundlagen für Erststimme und Zweitstimme

Die rechtliche Basis für das Zweistimmensystem findet sich im Bundeswahlgesetz. Dieses regelt die Vergabe und Auszählung beider Stimmen. Wahlkreise werden nach Bevölkerungszahl eingeteilt. Jeder Wahlkreis vergibt genau ein Direktmandat über die Erststimme. Die Landeslisten werden von den Parteien vor der Wahl aufgestellt und eingereicht. Die Reihenfolge auf der Liste bestimmt, welche Personen über die Zweitstimme in den Bundestag einziehen. Für den Einzug über die Zweitstimme gilt eine Sperrklausel. Diese setzt einen Mindestanteil an Zweitstimmen voraus.

Abgrenzung zwischen Direktmandat und Listenmandat

Das Direktmandat wird ausschließlich über die Erststimme vergeben. Es setzt den Gewinn der relativen Mehrheit im Wahlkreis voraus. Das Listenmandat ergibt sich aus dem Zweitstimmenergebnis und der Position auf der Landesliste. Eine Person kann sowohl als Direktkandidatur in einem Wahlkreis antreten als auch auf einer Landesliste stehen. Bei erfolgreichem Direktmandat entfällt der Listenplatz. Die Erststimme ermöglicht eine personenbezogene Auswahl. Die Zweitstimme drückt die Präferenz für eine Partei aus. Beide Stimmen können unterschiedlichen politischen Richtungen gegeben werden. Dies wird als Stimmensplitting bezeichnet.

Weiterführende Informationen zu Erststimme und Zweitstimme

Das Bundeswahlgesetz enthält die vollständigen Regelungen zum Zweistimmensystem. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht amtliche Informationen zu Wahlverfahren und Stimmabgabe. Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt Materialien zur Funktionsweise von Erststimme und Zweitstimme bereit. Das Grundgesetz legt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Wahlsystem fest, insbesondere in Artikel 38, der die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verankert. Zusätzlich bieten die Landeszentralen für politische Bildung regionalisierte Informationen zu Wahlkreisen und Kandidaten an.