Wahlversprechen bezeichnen politische Aussagen, die im Vorfeld von Wahlen formuliert werden. Die Verbindlichkeit von Wahlversprechen ist rechtlich nicht gegeben. Es handelt sich um politische Absichtserklärungen ohne einklagbaren Charakter. Das deutsche Wahlsystem basiert auf dem Prinzip des freien Mandats, das eine rechtliche Bindung an Wahlprogramme ausschließt.
Wahlversprechen und ihre Verbindlichkeit im begrifflichen Sinne
Wahlversprechen sind politische Zusagen, die Parteien oder Kandidierende im Wahlkampf gegenüber der Wählerschaft formulieren. Diese Zusagen betreffen beabsichtigte politische Maßnahmen, Gesetzesvorhaben oder programmatische Ziele. Die Verbindlichkeit von Wahlversprechen existiert ausschließlich im politischen, nicht im rechtlichen Sinne. Es besteht kein vertragliches Verhältnis zwischen Wählenden und Gewählten. Wahlversprechen stellen keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar. Sie sind als politische Kommunikation einzuordnen.
Wahlversprechen im System der repräsentativen Demokratie
Das deutsche Wahlsystem ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Gewählte Abgeordnete erhalten ein Mandat zur Vertretung der Bevölkerung. Dieses Mandat ist frei und nicht an Weisungen gebunden. Das Grundgesetz legt fest, dass Abgeordnete Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes sind. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Verbindlichkeit von Wahlversprechen widerspräche diesem Grundprinzip. Das freie Mandat ermöglicht Abgeordneten, auf veränderte Umstände zu reagieren. Koalitionsbildungen erfordern zudem Kompromisse zwischen unterschiedlichen Programmen.
Rechtliche Einordnung der Verbindlichkeit von Wahlversprechen
Eine rechtliche Einordnung ergibt, dass Wahlversprechen keine justiziablen Verpflichtungen begründen. Es existiert kein Rechtsweg, um die Umsetzung von Wahlversprechen einzufordern. Wahlprogramme haben keinen Gesetzescharakter. Sie sind weder Verträge noch verbindliche Selbstverpflichtungen im rechtlichen Sinne. Die politische Verantwortung für nicht eingehaltene Wahlversprechen liegt ausschließlich im demokratischen Prozess. Die Wählerschaft kann bei nachfolgenden Wahlen eine Bewertung vornehmen. Sanktionsmechanismen bestehen nur in Form des Wahlverhaltens.
Abgrenzung von Wahlversprechen zu Programm und Mandat
Das Programm einer Partei stellt eine schriftlich fixierte Sammlung politischer Ziele und Vorhaben dar. Es dient der Information der Wählerschaft und der internen Orientierung. Wahlversprechen können Teil eines Programms sein oder darüber hinausgehen. Das Mandat bezeichnet den durch Wahl erteilten Auftrag zur politischen Vertretung. Es ist vom Programm zu unterscheiden, da es keine inhaltliche Bindung enthält. Die Verbindlichkeit von Wahlversprechen ist weder durch das Programm noch durch das Mandat herstellbar. Alle drei Begriffe beschreiben unterschiedliche Aspekte des demokratischen Repräsentationsverhältnisses.
Weiterführende Regelwerke zur Einordnung von Wahlversprechen
Die Grundlagen des freien Mandats finden sich im Grundgesetz. Die Geschäftsordnung des Bundestages regelt die parlamentarische Arbeit der Mandatsträger. Das Bundeswahlgesetz enthält Bestimmungen zum Wahlverfahren, jedoch keine rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung von Wahlversprechen. Das Parteiengesetz definiert die Aufgaben politischer Parteien bei der politischen Willensbildung. Koalitionsverträge dokumentieren Vereinbarungen zwischen Regierungspartnern, besitzen aber ebenfalls keine unmittelbare Rechtsbindung. Wissenschaftliche Literatur aus den Bereichen Verfassungsrecht und Politikwissenschaft behandelt die rechtliche und politische Dimension von Wahlversprechen sowie deren praktische Bedeutung für demokratische Rechenschaftspflicht und Wählervertrauen.